Gericht beendet Streit um ein „Loch in der Landschaft“

Der folgende Zeitungsartikel1 fiel mir vor einigen Wochen in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung auf, und ich finde alle Höhlenfreunde sollten dabei hellhörig werden. Zunächst aber einmal der Artikel im Wortlaut:

Gericht beendet Streit um ein „Loch in der Landschaft“

Sigmaringen, 26. November (dpa).

Im Streit um ein „Loch in der Landschaft“ hat jetzt ein schwäbischer Bauer gesiegt. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen in Baden-Württemberg entschied: Das „Loch“ darf zugeschüttet bleiben. Dies berichtete Richter Otto-Paul Bitzer am Dienstag. Verloren hat den Rechtsstreit das Landratsamt Ravensburg. Der Bauer aus Wolfegg im Allgäu hatte ein 30 Meter breites , 60 Meter langes und 7,5 Meter tiefes Loch – eigentlich eher eine Mulde – auf seiner Wiese mit Erde zugeschüttet. Vom Landratsamt erhielt er die Aufforderung, die „unerlaubt in das Loch geschütteten 2000 Kubikmeter Erde“ wieder zu entfernen – es handle sich um ein „geologisches Denkmal“. Der Bauer wehrte sich. Er hatte das Loch – der besseren Bewirtschaftung wegen – zugeschüttet, und dabei sollte es auch bleiben. Das Landratsamt sah durch die Auffüllung die oberschwäbische Hügellandschaft gefährdet. Zu ihr gehören nach Auffassung der Behörde jene aus der Eiszeit stammenden „Löcher“.. Sie seien entstanden, als unterirdische Eismassen schmolzen und die Erde eingesackt sei, hieß es. In diesen „Toteis-Löchern“ bilden sich häufig Biotope mit seltenen Tieren und Pflanzen. Das Gericht nannte es in Anbetracht des enormen finanziellen Aufwandes „unverhältnismäßig“, von dem Bauern zu verlangen, das „Loch“ wieder freizulegen.

Soweit der Artikel aus der Frankfurter Allgemeinen Zeitung. Die indirekte Rede, in der das Gericht zitiert wird, erweckt ein bißchen das Gefühl, dass die Zeitung der Justiz in diesem Punkt nicht so ganz traut. Also schauen wir doch mal in einem einschlägigen Handbuch2 nach, was da so über „Toteis“ steht. Dort heißt es:

Toteis: 1. größere oder kleinere Eismassenreste eines Gletschers oder Inlandeises, die beim Eisrückzug und Zerfall des Gletschers bzw. Inlandeises von der Haupteismasse abgetrennt worden sind und oberflächlich lagernd oder unter Moränenmaterial verschüttet sich noch längere zeit halten können. Im Gefolge ihres Abschmelzens entstehen die Toteisformen.

Toteisformen: … oder aus kleineren Toteiskörpern, die unter Moränenschutt lagern, später auftauen und an der Oberfläche zu einem unruhigen Kesselrelief führen. Die dabei gebildeten unregelmäßigen gestalteten Hohlformen füllen sich mit Schmelz- und/oder Niederschlagswasser und bilden dann Seen bzw. Moore…

Na, scheint doch zu stimmen, was das Gericht gesagt hat. Aber welche Schlüsse ziehen wir daraus für die Speläologie? Das ist nicht allzu schwer. Man vergleiche doch mal das oben beschriebene „Loch“ mit, na sagen wir mal einer großen Doline. Die Doline ist zwar etwas tiefer, aber sonst sind doch verblüffende Ähnlichkeiten da, oder? Und auch ein ähnliches Schicksal ist nicht ausgeschlossen, klagten doch erst vor etwa eineinhalb Jahren noch offizielle Stellen über das immer noch immer wieder vorkommende Verfüllen von Dolinen auf der Alb. Dem oder den Bauern sei dabei gar nicht immer böse Absicht unterstellt. Wenn diese Objekte aber alle kartiert wären, wenn die Grundstückseigentümer von der Schutz- oder zumindest Erhaltungswürdigkeit ihres Objektes wüßten, dann würden viele doch sorgfältiger damit umgehen. Also, raus auf die Alb, die lange geplante und immer wieder verschobene Dolinenkartierung ruft!

Literaturhinweise

  1. FAZ, 27.11.1996, S.13
  2. Leser, Hartmut u.a.: DIERCKE Wörterbuch der Allgemeinen Geographie, Band 2, N-Z, München, 5. Aufl. 1991, S. 300

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